Satzung der Volkshochschule in der Gemeinde Scharbeutz e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule in der Gemeinde Scharbeutz e. V.". Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Scharbeutz, Am Bürgerhaus 2, 23683 Scharbeutz. Eingetragen ist der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Registernummer VR 675 EU.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein dient der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sinne der vom Landesverband der Volkshochschulden Schleswig-Holstein herausgegebenen Richtlinien. Er hat die Aufgabe, seine Hörer/innen durch regelmäßige Veranstaltungen zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen durch z. B. Vorträge, Kurse und Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften, Besichtigungen u. ä. Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch:
schriftliche Austrittserklärung (in Briefform (Eingang des Poststempels) oder per E-Mail zum 31.12. des Jahres
Tod
Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet
Auflösung des Vereins
Auf Beschluss des Vorstands können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie sich vereinsschädigend verhalten haben oder wenn sie 1 Jahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Beschlusses Einspruch erheben; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassenverwalter/in
den Beisitzern/Beisitzerinnen
Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Scheiden Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit Nachfolger/Nachfolgerinnen berufen und kommissarisch einsetzen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung und muss von den Mitgliedern durch Wahl bestätigt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenverwalter/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstands können im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 31a und 31b BGB sowie § 3 Nr. 26 a EStG) Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Auf der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 7 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Mitgliedsbeitrag / Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch:
Mitgliedsbeiträge,
Zuschüsse der kommunalen Verbände (Landesverband der Volkshochschulen, Kreis, Gemeinde),
Spenden und Gebühren,
Förderungen/Sponsoring.
Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Niederschriften
Über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung müssen Niederschriften angefertigt werden.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Scharbeutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27.09.2024 beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 28.03.2015. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, ist ermächtigt, eventuelle Auflagen des Registergerichts im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen enthalten.
Scharbeutz, 28.09.2024